Wie bekommt man das Wohnrecht wieder aus dem Grundbuch?

Wie bekommt man das Wohnrecht wieder aus dem Grundbuch?
Einmal eingetragen, ist das Wohnrecht nicht einfach „löschbar“, zumindest nicht ohne Zustimmung oder triftigen Grund. Wer glaubt, man könne es jederzeit rückgängig machen, irrt. Das Gesetz schützt Wohnberechtigte bewusst stark – aus sozialer und rechtlicher Perspektive.
Freiwillige Löschung:
Am einfachsten ist es, wenn der Wohnberechtigte freiwillig auf das Wohnrecht verzichtet. Dazu braucht es:
- eine notarielle Verzichtserklärung der berechtigten Person,
- sowie einen Antrag auf Löschung beim Grundbuchamt.
Erst, wenn beide Schritte erfolgt sind, wird das Wohnrecht formell gelöscht.
Wichtig: Der Verzicht ist nicht widerrufbar und sollte gut überlegt sein – insbesondere im Alter.
Löschung bei Tod:
Ist das Wohnrecht lebenslang vereinbart, erlischt es mit dem Tod der berechtigten Person automatisch. Dennoch bleibt es formell im Grundbuch eingetragen, bis ein Erbe oder Eigentümer aktiv die Löschung beantragt. Dafür notwendig:
- Vorlage der Sterbeurkunde,
- Antrag auf Grundbuchberichtigung.
Die Löschung ist in diesem Fall gebührenfrei (§ 46 GBO), aber trotzdem aktiv zu beantragen.
Kein Verzicht, aber Immobilie soll verkauft werden?
Ein Verkauf mit bestehendem Wohnrecht ist möglich – aber schwer. Der Käufer übernimmt automatisch das Wohnrecht, was den Marktwert drückt.
Alternative: Der Berechtigte lässt sich auszahlen und verzichtet dann auf das Wohnrecht. Doch das ist Verhandlungssache – ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Fazit zum Grundbuch: Dauerhaft ist nicht ewig – aber stark gesichert
Einmal im Grundbuch, ist das Wohnrecht mehr als ein guter Wille, es ist bindendes Recht. Wer es wieder loswerden will, braucht entweder die Zustimmung des Berechtigten, einen Todesfall oder rechtliche Hebel, die meist nur schwer greifbar sind.
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